Häufig gestellte Fragen für Ehrenamtler*innen

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Informationen zur Rechtlichen Betreuung in Leichter Sprache gibt es bei der Bundesvereinigung Lebenshilfe:

https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/einfuehrung-ins-betreuungsrecht/betreuungs-recht-in-leichter-sprache

Was bietet mir der Betreuungsverein?
Der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e.V. steht Ihnen, den ehrenamtlichen Betreuern beratend und unterstützend zur Seite. Neben Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen bieten wir den Erfahrungsaustausch mit anderen Betreuern sowie individuelle Beratung und Unterstützung bei Ihrer Betreuungsführung.

Der Betreuungsverein bietet ehrenamtlichen Betreuern zudem die Möglichkeit, sich mittels einer Vereinbarung gemäß § 22 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) an den Verein anzubinden. Der Verein benennt in der Vereinbarung eine feste Ansprechperson, sichert Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu und erklärt die Bereitschaft zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung.

Ist die Beratung im Verein kostenpflichtig?
Nein. Sämtliche Leistungen des Vereins stehen den ehrenamtlichen Betreuern kostenfrei zur Verfügung.

Was ist eine rechtliche Betreuung?
Wenn Menschen aufgrund einer psychischen, körperlichen und / oder geistigen Behinderung in ihrer selbstständigen Lebensführung so sehr eingeschränkt sind, dass sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können, wird für sie durch das zuständige Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt. Dies geschieht jedoch nur, wenn alle anderen Hilfs- und Unterstützungsangebote nicht mehr ausreichend sind und keine Vorsorgevollmacht vorliegt, mit der die betroffene Person jemanden seines Vertrauens mit der Übernahme seiner rechtlichen Angelegenheiten betraut hat.  

Der rechtliche Betreuer ist im Rahmen der angeordneten Aufgabenbereiche der gesetzliche Vertreter des Betroffenen.

Wer kann eine rechtliche Betreuung beantragen? An wen kann ich mich wenden, um eine rechtliche Betreuung anzuregen?
Jeder mündige Bürger kann einen Antrag auf rechtliche Betreuung beim zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) stellen. Der oder die Betroffene kann sie auch selbst beantragen.

Das zuständige Gericht entscheidet nach Anhörung der betroffenen Person und unter Hinzuziehen von ärztlichen Gutachten, Sozialberichten und eventuellen Befragungen von Angehörigen über

- Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung
- Aufgabenbereich(e)
- Person des Betreuers
- Eventuell Einwilligungsvorbehalt

Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden.

Wo finde ich einen Betreuungsverein bzw. eine Betreuungsstelle in meiner Nähe?
Sie finden alle Betreuungsstellen des Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. auf unserer Webseite unter dem Menüpunkt Standorte. Zudem können Sie sich an die überörtliche oder die örtlichen Betreuungsbehörden wenden.

Ist eine rechtliche Betreuung kostenlos?
Nein – abhängig vom Einkommen und Vermögen der betreuten Person bezahlt entweder die Landesjustizkasse oder der Betroffene selbst die Vergütung. Wenden Sie sich bei diesbezüglichen Fragen gerne an die nächste Betreuungsstelle.

Welche Bereiche umfasst eine rechtliche Betreuung?
Der Aufgabenkreis des rechtlichen Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht im Einzelnen angeordnet werden.

Die Aufgabenbereiche gestalten sich so, dass der betroffene Mensch nur in den Bereichen vertreten wird, in denen er Hilfe braucht.

Mögliche Aufgabenbereiche:

- Vermögenssorge
- Behördenangelegenheiten
- Rentenangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen (z.B. Bettgitter)
- Gesundheitsfürsorge, Heilbehandlung
- Wohnungsangelegenheiten
- Wohnungsauflösung, Kündigung des Mietverhältnisses
- Öffnen und Entgegennehmen der Post

Wer gibt mir Hilfe und Unterstützung bei der Beantwortung von Fragen, im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung?
Der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e.V. mit seinen Standorten in Ihrer Nähe, die Betreuungsbehörde und die Rechtspfleger im Betreuungsgericht.

Welche Voraussetzungen muss ein rechtlicher Betreuer erfüllen?

Er muss persönlich geeignet sein und seine Zuverlässigkeit muss gewährleistet sein. Zur Feststellung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit muss der zuständigen Betreuungsbehörde ein Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorgelegt werden. Besteht zwischen der betreuten Person und dem ehrenamtlichen Betreuer keine familiäre oder persönliche Bindung, muss zudem eine Vereinbarung über die Begleitung und Unterstützung mit einem anerkannten Betreuungsverein abgeschlossen werden.

Die für die Betreuung ausgewählte Person muss sich zur Übernahme der Betreuung bereiterklären.

Wird der Betreute bei einer rechtlichen Betreuung entmündigt?
Nein, die Geschäftsfähigkeit bleibt grundsätzlich bestehen. Ausnahme ist die gerichtliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, in diesem Fall kommt es zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit. Ein Einwilligungsvorbehalt wird jedoch nur angeordnet, wenn eine erhebliche Gefahr für die betreute Person oder ihr Vermögen besteht.

Darf der Betreute sein Geld noch allein verwalten?
Ja, wenn kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Was ist ein Einwilligungsvorbehalt?
Bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts in der Vermögenssorge muss der Betreuer sein Einverständnis vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts geben oder dieses nachträglich genehmigen. Die betreute Person wird dann einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt.
Gelder, die dem Betreuten durch den Betreuer zur freien Verfügung bereitgestellt werden (beispielsweise monatliches „Taschengeld“), unterliegen nicht dem Einwilligungsvorbehalt.

Müssen Wünsche der betreuten Person beachtet werden?

Ja! Der Betreuer muss die Angelegenheiten der betreuten Person so wahrnehmen, dass sie im Rahmen  seiner Möglichkeiten sein Leben nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Dazu sind die Wünsche oder in Fällen, wo dies nicht möglich ist, der mutmaßliche Wille, der betreuten Person festzustellen. Die eigenen Vorstellungen des ehrenamtlichen Betreuers dürfen nicht an Stelle der Wünsche der betreuten Person gesetzt werden.

Welche Pflichten habe ich als ehrenamtlicher Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht?

Es bestehen gegenüber dem Gericht Mitteilungs- und Berichtspflichten. Die einzelnen Pflichten richten sich u. a. nach den angeordneten Aufgabenbereichen sowie danach, ob eine familiäre bzw. persönliche Bindung zur betreuten Person besteht. Über die konkreten Pflichten und deren Ausgestaltung informiert Sie gerne die Betreuungsstelle in Ihre Nähe.

Kann ich als bevollmächtigte Person Beratung erhalten?

Wenn Sie aufgrund einer bestehenden Vorsorgevollmacht tätig sind, können Sie alle Beratungs- und Fortbildungsangebote des Vereins kostenfrei in Anspruch nehmen. Der Abschluss einer Vereinbarung zur Beratung und Unterstützung und/oder eine Vertretungsregelung bei Verhinderung ist für bevollmächtigte Personen jedoch nicht möglich.