Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer*innen

Seit dem 01.01.2023 bietet Ihnen der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. gemäß § 15 Betreuungsorganisationsgesetz die Möglichkeit, sich mittels einer Vereinbarung an den Verein anzubinden. Ziel des Abschlusses einer Vereinbarung ist die Verbesserung der Qualität der Betreuungsführung, unter anderem durch den Besuch von regelmäßigen Informationsveranstaltungen oder Stammtischen ehrenamtlicher Betreuer*innen. Ehrenamtliche rechtliche Betreuende, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, müssen seit dem 01.01.2023 zwingend vor der ersten Betreuerbestellung eine Vereinbarung mit einem anerkannten Betreuungsverein abschließen. Betreuende mit familiärer oder persönlicher Bindung können auf freiwilliger Basis eine Vereinbarung abschließen.

Im Folgenden finden Sie häufige Fragen und Antworten rund um den Abschluss einer Vereinbarung zur Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer*innen. Unsere Betreuungsstellen stehen Ihnen selbstverständlich sehr gerne für weitere Fragen und zum individuellen Abschluss einer Vereinbarung zur Verfügung.

Ich möchte eine ehrenamtliche Betreuung für eine Person übernehmen, zu der keine familiäre oder sonstige persönliche Bindung besteht. Muss ich in diesem Fall eine Vereinbarung mit einem Betreuungsverein abschließen?

Ja, für die so genannten Fremdbetreuer ist der Abschluss einer Vereinbarung seit dem 01.01.2023 in der Regel verpflichtend.

Welche Vorteile bietet mir der Abschluss einer Vereinbarung als ehrenamtlich betreuender Familienangehöriger?

Für Betreuer mit einer familiären oder anderen persönlichen Bindung zum Betreuten ist der Abschluss der Vereinbarung freiwillig. Er bietet jedoch u. a. die folgenden Vorteile:

Der Verein benennt einen festen Ansprechpartner, der Ihnen jederzeit unterstützend zur Seite steht und Kenntnis Ihres Betreuungsfalles hat.
Der Betreuungsverein bietet Ihnen die Übernahme einer Verhinderungsbetreuung an. Diese muss beim Betreuungsgericht beantragt werden. Der Betreuungsverein würde immer dann tätig werden, wenn Sie tatsächlich verhindert sind, die Betreuung selber zu führen (beispielsweise im Falle einer Krankheit oder einer längeren Abwesenheit im Rahmen einer Urlaubsreise).
Die Vereinbarung dient gegenüber der Betreuungsbehörde als Nachweis für Ihre persönliche Eignung als ehrenamtlicher Betreuer.
Die Führung einer Betreuung ist in den letzten Jahren immer komplexer geworden. Durch die Anbindung an den Betreuungsverein wird sichergestellt, dass Sie jederzeit Unterstützung erhalten und über gesetzliche und sonstige Änderungen jederzeit informiert werden. Ziel der Anbindung an einen Betreuungsverein ist die Stärkung der Qualität der Betreuungsführung zum Wohle der betreuten Person.

Was bedeutet „regelmäßiger Kontakt zur festen Ansprechperson“?

Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zur Häufigkeit der Kontaktaufnahme gemacht. Von einer Regelmäßigkeit ist auszugehen, wenn Sie mindestens ein- bis zweimal im Jahr telefonischen oder persönlichen Kontakt zu Ihrer Ansprechperson aufnehmen oder an Veranstaltungen teilnehmen.

Müssen alle durch den Verein angebotenen Fortbildungen und Erfahrungsaustausche besucht werden?

Nein. Es ist durch den Gesetzgeber nicht definiert worden, wie viele Fortbildungsveranstaltungen besucht werden müssen. Von einer „regelmäßigen Teilnahme“ ist auszugehen, wenn Sie 1 bis 2 Veranstaltungen im Jahr besuchen.

Ist der Abschluss der Vereinbarung kostenpflichtig?

Nein. Sowohl die Vereinbarung als auch sämtliche Beratungen, Veranstaltungen und alle weiteren Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Betreuer sind kostenfrei.

Erhält die betreute Person nach Abschuss einer Vereinbarung mit dem Betreuungsverein automatisch einen Verhinderungsbetreuer?

Nein. Die Verhinderungsbetreuung muss durch den ehrenamtlichen Betreuer beim Betreuungsgericht beantragt werden, wenn eine solche Verhinderungsbetreuung gewünscht wird.

Ist es möglich eine andere feste Ansprechperson zu verlangen als vom Verein vorgesehen?

Ja, aus wichtigem Grund kann eine Ansprechperson abgelehnt werden. Der Verein benennt in diesem Fall, soweit möglich, einen anderen Mitarbeitenden. 

Ist es möglich die Vereinbarung wieder zu kündigen?

Ja, die Vereinbarung kann durch den Betreuer jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Es gibt keinen Betreuungsverein in meiner Nähe. Erhalte ich dennoch Unterstützung?

Gibt es keinen Betreuungsverein, an den Sie sich wenden können, kann eine Vereinbarung hilfsweise mit der zuständigen Betreuungsbehörde abgeschlossen werden.

Darf die Betreuungsbehörde meine Anschrift an einen Betreuungsverein weitergeben?

Ja. Um die Ziele die Betreuungsreform zu erreichen und die Qualität der ehrenamtlichen Betreuungsführung zu stärken, wurden die Betreuungsbehörden gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und die Anschrift einem Betreuungsverein in der Nähe Ihres Wohnsitzes mitzuteilen (§ 10 BtOG). Auf diese Weise wird dem Verein die Kontaktaufnahme und das Angebot des Abschlusses einer Vereinbarung ermöglicht. 

Nadine Sept, Geschäftsstelle