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Bei der Beratung einer Ehrenamtlichen-Familienbetreuerin, die nunmehr ihre 18-jährige schwerbehinderte Tochter betreut war zu klären, ob die Mutter für die Tochter ein eigenes Konto bei einer Bank oder Sparkasse einzurichten hat und als Betreuerin die Einkünfte der Tochter verwalten muss.  Die Einkünfte der Tochter bestanden aus Pflegegeld (Pflegegrad 5) und Kindergeld. Mutter und Tochter wohnen in einem gemeinsamen Haushalt.

Grundsätzlich gilt das sogenannte Trennungsgebot des § 1836 Abs. 1 BGB. Danach darf ein Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen. Ergänzend verpflichten §§ 1839 und 1840 BGB den Betreuer, ein Girokonto für den Betreuten zu unterhalten und den Zahlungsverkehr grundsätzlich über dieses Konto abzuwickeln. Damit ist die getrennte Kontoführung der gesetzliche Regelfall, auch wenn die Einkünfte lediglich aus Kindergeld, Pflegegeld oder Sozialleistungen bestehen.

Für Eltern als ehrenamtliche Betreuer gelten jedoch Besonderheiten. Das Betreuungsrecht erkennt an, dass familiäre Betreuungssituationen nicht mit einer professionellen Vermögensverwaltung gleichgesetzt werden können. Nach § 1836 Abs. 3 BGB dürfen laufende Einkünfte des Betreuten innerhalb einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet werden. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Energie, Haushaltsführung und die tägliche Versorgung des Betroffenen. Eine besondere Stellung nimmt das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ein. Sein Zweck besteht darin, die häusliche Pflege durch Angehörige zu ermöglichen und anzuerkennen. Pflegen Eltern ihr volljähriges schwerbehindertes Kind selbst, darf das Pflegegeld grundsätzlich für diese Pflegeleistungen eingesetzt werden. Die Rechtsprechung sieht darin regelmäßig keine Pflichtverletzung des Betreuers, sofern die Pflege tatsächlich erbracht wird und die Verwendung der Mittel dem Wohl des Betroffenen dient.  Auch das Kindergeld wird in dieser Konstellation nicht als Einkommen bewertet, wenn die Eltern Anspruchsberechtigte und Zahlungsempfänger sind.

Gleichwohl entfallen die Pflichten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung nicht. Auch Eltern sollten die Verwendung der Gelder nachvollziehbar dokumentieren. Hierzu empfiehlt sich die Aufbewahrung von Kontoauszügen, Bescheiden über Sozialleistungen, Belegen über größere Anschaffungen sowie eine einfache Übersicht über wesentliche Einnahmen und Ausgaben. Werden Beiträge für Unterkunft und Verpflegung aus den Einkünften des Betroffenen geleistet, sollten auch diese festgehalten werden.

Für die Praxis folgt daraus: Die Führung eines eigenen Kontos des Betroffenen bleibt die rechtlich sicherste Lösung und entspricht dem gesetzlichen Regelfall. Das Betreuungsrecht lässt jedoch bei einer tatsächlichen häuslichen Pflege durch die Eltern eine flexible Verwendung laufender Einkünfte und des Pflegegeldes zu. Entscheidend ist, dass die Mittel dem Betroffenen zugutekommen und ihre Verwendung jederzeit nachvollziehbar dargestellt werden kann.

Im oben benannten Fall hat im Ergebnis das Betreuungsgericht die Mutter gemäß § 1836 Abs. 3 BGB von der Einrichtung eines Kontos für die Tochter freigestellt.

Stefan Böttcher, Betreuungsstelle Brandenburg an der Havel