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Für viele Menschen bedeutet Autofahren Freiheit, Selbständigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Besonders im ländlichen Raum ist der Führerschein ein Schlüssel zur Unabhängigkeit. Selbst das Einkaufen geht meist nicht mehr ohne ein Auto. Deshalb ist ein Führerscheinentzug für die meisten eine Horrorvorstellung – auch für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unter rechtlicher Betreuung stehen.

Wie steht es um die Fahrtauglichkeit bei einer Erkrankung oder Behinderung? Wann droht in solchen Fällen tatsächlich der Entzug des Führerscheins?

Ein Führerschein kann nicht nur wegen Alkohol entzogen werden, sondern auch wegen bestimmter Krankheiten. Die Fahrtauglichkeit kann z.B. nach einem Herzinfarkt, Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma nicht mehr gegeben sein. Bei Herz-Kreislauf-Problemen kann es zu einer Kreislaufschwäche oder gar einem Ohnmachtsanfall kommen. Diabetiker können in einen Zuckerschock fallen, bedingt durch eine Unterzuckerung. Es gibt allerdings Schlaganfälle, die von den Patienten beinahe gar nicht bemerkt werden. In dem Falle ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch weiterhin Auto fahren darf. Andererseits gibt es Hirnschläge, die so stark sind, dass dauerhafte Lähmungen und/oder Gehirnschädigungen zurückbleiben. Bei der ärztlichen, verkehrsmedizinischen Begutachtung wird genau festgelegt, ob eine Fahrtüchtigkeit besteht. Viele Menschen mit einer leichten Demenz können noch sicher m Straßenverkehr teilnehmen. Im weiteren Verlauf der Erkrankung führt eine Demenz aber stets zum Verlust der Fahreignung. Menschen mit einer Demenz können desorientiert sein und finden sich plötzlich nicht mehr im Straßenverkehr zurecht. Bei einer beginnenden Demenz vom Alzheimer-Typ ist eine individuelle Abklärung beim Facharzt erforderlich. Erkrankte mit einer Frontotemporalen Demenz (FTD) sollten das Autofahren allerdings möglichst früh einstellen, da sie krankheitsbedingt zu einem aggressiven und risikofreudigen Fahrstil neigen und Verkehrsregeln missachten.

Viele Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen haben zwar einen Führerschein, sind aber nicht automatisch fahrtauglich. Teilweise ist das Autofahren nicht, nur mit behinderungsgerechten Umbauten oder nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Erkrankungen wie z.B. Epilepsie, Diabetes oder Psychosen können zu Fahruntauglichkeit führen, aber unter bestimmten Umständen kann das Fahren von Kraftfahrzeugen auch weiterhin erlaubt sein.

Bei Zweifeln an der Fahrtauglichkeit kann die Führerscheinstelle ein fachärztliches Gutachten, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein technisches Gutachten anfordern.

Im § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) Entziehung der Fahrerlaubnis heißt es:

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis.

Mit dem Fahrerlaubnisentzug ist es nicht mehr gestattet, ein Fahrzeug zu führen.

4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit
Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

Eine Liste häufiger Erkrankungen und körperlicher Mängel, die die Fahrtüchtigkeit einschränken oder aufheben können, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV = Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen enthalten.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom Bundesverkehrsministerium.

Ob der Führerschein wegen Krankheit entzogen wird, ist aber eine Einzelentscheidung und keine Pauschalentscheidung. Die Führerscheinentziehung hängt von der Schwere der Erkrankung ab.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht nur die o.g. Krankheiten zu einer Fahruntauglichkeit führen können. Auch Medikamente können dazu beitragen, dass man nicht mehr Autofahren kann.

Wer aufgrund einer Krankheit fahruntüchtig ist und trotzdem Auto fährt, begeht eine strafbare Handlung, da jeder Fahrzeugführer verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt zu prüfen, ob er fahrtauglich ist. In Deutschland gibt es bislang keine Verpflichtung zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit. D.h. niemand muss sich freiwillig bei einer Fahrerlaubnisbehörde melden, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann. Wird er jedoch von der Polizei kontrolliert und es wird nachgewiesen, dass eine Fahruntauglichkeit aufgrund einer Erkrankung besteht, kann der Führerschein entzogen werden.

Der Fahrer muss damit rechnen, dass seine Fahrzeugversicherung bei einem entstandenen Schaden nicht für die Kosten aufkommt.

Die Entscheidung zum Führerscheinentzug wird oft von Ärzten getroffen, die die Fahrtüchtigkeit des Patienten bewerten. Die Fahrerlaubnis entziehen dürfen Ärzte nicht. Das können nur die Polizei und die Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtliche Betreuer und Angehörige sollten frühzeitig die rechtlichen und medizinischen Regelungen kennen, um gut vorbereitet zu sein.

Unterstützung durch Fachärzte und Anwälte können helfen, rechtliche Hürden zu überwinden und gegebenenfalls eine Fahrprüfung zur Wiedererlangung des Führerscheins zu bestehen.


Annett Geißler
Betreuungsstelle Potsdam-Mittelmark

Quellen:
https://www.pflege-durch-angehoerige.de/haeusliche-pflege/krankheiten/fuehrerscheinentzug/
https://www.betanet.de/fuehrerschein.html
https://www.deutsche-alzheimer.de/fileadmin/Alz/pdf/factsheets/infoblatt19_autofahren_dalzg.pdf