
Mit der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 ist nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Person in den Fokus gerückt worden, sondern auch die Aufsichtspflicht durch das Betreuungsgericht. Dieser Pflicht kommen die Betreuungsgerichte in der Regel in Form von Betreuungsberichten nach. Sie begründet sich in den §§ 1862 ff. BGB.
Zur Bewertung der Betreuungssituation benötigt das zuständige Gericht Aussagen zum Gesundheitszustand, zur persönlichen Situation und den Finanzen der betreuten Person.
Die nachfolgenden Berichte werden je nach Stadium der rechtlichen Betreuung fällig.
Der Anfangsbericht muss innerhalb von 3 Monaten nach Betreuungsübernahme an das Betreuungsgericht übersendet werden. Der Bericht soll die aktuelle persönliche Situation der betreuten Person darstellen sowie die damit verbundenen Wünsche und Ziele der Betreuung. Es ist möglich, dass das Betreuungsgericht auch ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte und Wünsche führt.
Der Jahresbericht wird einmal jährlich an das Betreuungsgericht übermittelt. Die betreuende Person berichtet über die persönlichen Verhältnisse. Der Bericht beinhaltet die aktuelle Situation und erreichte Ziele, die Wünsche der betreuten Person und weitere beabsichtigte Maßnahmen. Er sollte, sofern möglich, mit der betreuten Person besprochen werden.
Der Schlussbericht wird bei Beendigung der Betreuung (z. B. durch Tod, bei Betreuerwechsel oder bei Aufhebung der Betreuung) verfasst und entspricht inhaltlich weitestgehend dem Jahresbericht.
Umfasst die rechtliche Betreuung auch die Vermögenssorge, ist jedem Bericht ein aktuelles Vermögensverzeichnis bzw. eine Vermögensübersicht beizufügen. Darin sind alle Vermögenswerte der betreuten Person erfasst sowie ihre Einnahmen und Ausgaben.
Die Vermögenswerte – dazu gehört auch zweckgebundenes Vermögen wie Sterbeversicherungen – sind mit Belegen nachzuweisen. Das Verzeichnis dient dem Betreuungsgericht zur Kontrolle und zur Einstufung der betreuten Person (vermögend oder nicht vermögend).
Die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich Betreuenden, die Gerichtskosten und die Vergütung von Berufsbetreuenden müssen betreute Menschen aus ihrem Vermögen finanzieren. Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die Kosten.
Besteht der Aufgabenkreis Vermögenssorge, ist die Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung einmal jährlich dem Gericht zu übergeben: die Aufstellung einer Vermögensübersicht, der Einnahmen und Ausgaben über den Betreuungszeitraum mit den entsprechenden Belegen. Die Pflicht zur Rechnungslegung entfällt, wenn kein Vermögen verwaltet wird.
Eheleute, Geschwister oder Verwandte in gerader Linie sind von der Rechnungslegung befreit, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Dann ist ein Vermögensverzeichnis ausreichend. Gleiches gilt für Vereins- und Behördenbetreuende.
Wichtig zu wissen ist aber dabei, dass auch befreite Betreuende gegenüber den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig sind. Von daher sollte man Kontoauszüge und sämtliche Belege aufheben, um diese bei Bedarf vorlegen zu können.
Neben den planmäßigen Berichten kann das Betreuungsgericht jederzeit formlos Auskunft und Zwischenberichte über die Führung der Betreuung verlangen.
Zudem besteht die Verpflichtung, alle wesentlichen Änderungen und bedeutsamen Ereignisse unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Hierzu zählen:
1. Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie Wohnortwechsel (Umzug, Wechsel in eine betreute Wohnform, Aufgabe von Wohnraum), gravierende gesundheitliche Veränderungen sowie das Versterben der betreuten Person, Änderungen im Betreuungsbedarf (Aufhebung, Erweiterung, Einschränkung).
2. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie Vermögensänderungen (Erhalt von Erbschaften sowie nennenswerte Gewinne) und Konto- und Depotveränderungen (Anlage oder Löschung von Girokonten, Anlagekonten oder Wertpapierdepots).
3. Pflichtänderungen und besondere Vorkommnisse, wie Bedarf an weiteren Betreuenden, ehrenamtliche Führung (eine beruflich geführte Betreuung kann ehrenamtlich weitergeführt werden) oder Unterbringung (wenn der rechtlich Betreuende eine freiheitsentziehende Unterbringung oder medizinische Zwangsbehandlung beendet).
Unterstützung bei der Wahrnehmung der Berichts- und Auskunftspflichten erhalten alle ehrenamtlich Betreuenden in allen Betreuungsstellen des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e. V.
Katja Hollnick
Betreuungsstelle Cottbus
