Die Gesundheitssorge bildet einen zentralen Bestandteil des modernen Betreuungsrechts und dient dem Schutz volljähriger Menschen, die ihre Angelegenheiten aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbstständig regeln können. Seit der Reform von 2023 steht nicht mehr die Entmündigung im Vordergrund, sondern die Unterstützung der betroffenen Person. Der Betreuer soll die Selbstbestimmung fördern und den Willen des Betroffenen zur Grundlage seines Handelns machen. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 1821–1827 BGB, im Patientenrechtegesetz (§ 630d BGB) sowie in der Regelung zur Patientenverfügung (§ 1901a BGB).
Die Aufgaben des Betreuers im Bereich der Gesundheitssorge umfassen die Organisation medizinischer Versorgung, die Einwilligung in Behandlungen, die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung sowie die Durchsetzung des Patientenwillens. Dabei arbeitet der Betreuer eng mit Ärzten, Kliniken und Pflegeeinrichtungen zusammen. Grundsätzlich entscheidet der Betreuer nur dann, wenn der Betroffene nicht einwilligungsfähig ist. Maßgeblich sind das Wohl des Betroffenen und sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille. Der Betreuer darf niemals gegen einen klar erkennbaren Patientenwillen handeln.
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, wann eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Nach § 1822 BGB muss das Betreuungsgericht zustimmen, wenn schwerwiegende medizinische Maßnahmen mit erheblichen Risiken verbunden sind, wenn ein Behandlungsabbruch eine Lebensverkürzung zur Folge haben kann oder wenn eine Zwangsbehandlung notwendig wird. Auch Unterbringungen nach § 1823 BGB bedürfen stets der gerichtlichen Genehmigung, da sie einen erheblichen Eingriff in die Freiheit der betroffenen Person darstellen.
Eine besondere Rolle spielt die Patientenverfügung. Sie ist verbindlich, wenn sie schriftlich vorliegt, konkret formuliert ist und die aktuelle Behandlungssituation abdeckt. Arzt und Betreuer müssen gemeinsam prüfen, ob die Verfügung anwendbar ist. Bei Unklarheiten ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln.
Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen typische Konstellationen der Gesundheitssorge:
Im ersten Beispiel geht es um eine Operation bei einem demenzkranken Patienten. Herr M., 78 Jahre alt, ist nicht einwilligungsfähig, und der Arzt empfiehlt eine Hüftoperation. Der Betreuer lässt sich umfassend ärztlich aufklären, prüft frühere Äußerungen des Betroffenen und erteilt schließlich die Einwilligung. Da es sich um einen Routineeingriff handelt, ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Ein zweites Beispiel betrifft lebensverlängernde Maßnahmen. Frau K., 65, befindet sich im Endstadium einer Krebserkrankung. Ihre Patientenverfügung lehnt künstliche Ernährung ausdrücklich ab. Der Betreuer muss daher dem Behandlungsabbruch zustimmen, benötigt jedoch eine gerichtliche Genehmigung, da die Maßnahme lebensverkürzend wirken kann. Der Arzt setzt die Verfügung anschließend um.
Im dritten Fall verweigert Herr S., 45, aufgrund einer Psychose eine dringend notwendige Behandlung und gefährdet sich selbst. Der Betreuer beantragt eine Unterbringung, das Gericht prüft die Verhältnismäßigkeit und genehmigt die Maßnahme zeitlich befristet.
Ein weiteres Beispiel betrifft die Ablehnung einer Bluttransfusion aus religiösen Gründen. Herr T., 52, ist nach einem Unfall bewusstlos und nicht einwilligungsfähig. Als Zeuge Jehovas hat er mehrfach geäußert, keine Bluttransfusion zu wünschen. Der Betreuer prüft frühere Äußerungen und spricht mit Angehörigen und Ärzten. Da ein klarer entgegenstehender Wille vorliegt, darf der Betreuer nicht einwilligen; der Arzt muss alternative Behandlungsmöglichkeiten wählen.
Im Fall einer Zwangsbehandlung bei akuter Psychose verweigert Frau L., 34, jede Behandlung, obwohl sie sich selbst gefährdet. Der Betreuer prüft mildere Mittel, holt eine ärztliche Stellungnahme ein und beantragt die gerichtliche Genehmigung. Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn akute Gefahr besteht, keine Alternative möglich ist und das Gericht zustimmt.
Ein weiterer Konflikt entsteht, wenn Angehörige eine medizinische Maßnahme ablehnen, obwohl der mutmaßliche Wille des Betroffenen dafür spricht. Bei Frau B., 89, empfehlen Ärzte eine Magensonde. Die Angehörigen lehnen ab, doch frühere Äußerungen der Betroffenen zeigen, dass sie „alles medizinisch Sinnvolle“ wünschte. Der Betreuer entscheidet daher zugunsten der Maßnahme; Angehörige haben kein Entscheidungsrecht.
Auch unklare Patientenverfügungen führen zu schwierigen Entscheidungen. Herr W., 70, hat lediglich festgehalten, er wolle „keine lebensverlängernden Maßnahmen“. Nach einem Schlaganfall liegt er im Koma, und die Ärzte empfehlen künstliche Ernährung. Da die Verfügung zu allgemein ist, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen ermitteln und entsprechend entscheiden.
Ein weiteres Beispiel betrifft eine Unterbringung zur Diabetesbehandlung. Herr R., 58, verweigert Insulin und gefährdet sich selbst. Der Betreuer stellt die fehlende Einwilligungsfähigkeit fest, beantragt die Unterbringung und lässt eine ärztliche Stellungnahme einholen. Aufgrund akuter Lebensgefahr wird die Unterbringung genehmigt.
Auch Routinebehandlungen wie Impfungen können problematisch sein. Frau S., 76, lehnt eine Grippeimpfung ab, versteht jedoch die Risiken nicht. Der Betreuer prüft die Einwilligungsfähigkeit, ermittelt den mutmaßlichen Willen und kann trotz Ablehnung einwilligen, sofern kein entgegenstehender Wille bekannt ist.
Weitere Beispiele zeigen die Bandbreite der Entscheidungen: Herr J., 81, lehnt aufgrund seiner Demenz Schmerzmittel ab, obwohl er starke Schmerzen hat. Da frühere Äußerungen zeigen, dass er keine Schmerzen erleiden wollte, kann der Betreuer einwilligen. Bei Frau D., 72, die aufgrund akuter Verwirrtheit eine lebensnotwendige Dialyse verweigert, entscheidet der Betreuer zugunsten der Behandlung und holt die gerichtliche Genehmigung ein. Herr F., 40, lehnt eine Psychotherapie ab, ist jedoch einwilligungsfähig – hier muss der Betreuer die Entscheidung akzeptieren. In einem Notfall, wie bei Frau H., 90, die nach einem Sturz eine Hirnblutung erleidet, darf der Arzt ohne Einwilligung operieren, wenn der Betreuer nicht erreichbar ist. Schließlich zeigt der Fall von Herrn K., 84, dass eine klare frühere Ablehnung künstlicher Ernährung zur Entscheidung gegen eine PEG-Sonde führt, während bei Herrn Z., 55, der trotz Alkoholabhängigkeit einwilligungsfähig ist, keine Zwangsmaßnahmen zulässig sind.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Gesundheitssorge ein hochsensibler Bereich des Betreuungsrechts ist. Maßgeblich bleibt stets der Wille des Betroffenen. Gerichtliche Genehmigungen sichern die Kontrolle bei schwerwiegenden Eingriffen, und die Patientenverfügung besitzt eine hohe Bindungswirkung. Der Betreuer trägt die Verantwortung, medizinische Informationen einzuholen, den Willen des Betroffenen zu ermitteln und Entscheidungen sorgfältig zu dokumentieren.
Stefan Böttcher
Betreuungsstelle Brandenburg
