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Die steuerlichen Pflichten von Betreuerinnen und Betreuern sind ein wesentlicher Bestandteil der rechtlichen Betreuung. Eine rechtliche Betreuung dient der Unterstützung volljähriger Personen, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Sie wird durch das Betreuungsgericht angeordnet und kann unterschiedliche Aufgabenkreise umfassen, insbesondere die Vermögenssorge oder die Vertretung gegenüber Behörden. Gerade im Bereich der Vermögenssorge spielen steuerliche Angelegenheiten eine bedeutende Rolle, da auch betreute Personen weiterhin steuerpflichtig bleiben. Der Betreuer handelt dabei stellvertretend für die betreute Person. Versäumnisse können erhebliche Folgen haben, etwa Steuernachzahlungen, Säumniszuschläge oder sogar persönliche Haftungsrisiken.

Grundsätzlich bleibt stets die betreute Person selbst steuerpflichtig und nicht der Betreuer. Der Betreuer übernimmt jedoch als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 34 AO die Pflicht, die steuerlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, verschiedene Mitwirkungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten sowie gegebenenfalls die Mitteilung vorgefundener Schwarzgelder. Zwar haftet der Betreuer nicht automatisch für Steuerschulden der betreuten Person, bei schuldhaften Pflichtverletzungen kann jedoch eine persönliche Haftung entstehen.

Zu den zentralen steuerlichen Pflichten gehört zunächst die Anzeige der Betreuung beim Finanzamt. Der Betreuer sollte dem Finanzamt mitteilen, dass eine Betreuung besteht und welche Aufgabenkreise ihm übertragen wurden, insbesondere wenn die Vermögenssorge umfasst ist. Hierzu werden regelmäßig der Betreuerausweis oder der gerichtliche Beschluss vorgelegt.

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betreuers ist die Prüfung, ob Steuererklärungen abzugeben sind. In Betracht kommen vor allem Einkommensteuererklärungen, aber auch Umsatzsteuererklärungen bei selbstständiger Tätigkeit oder Erbschaft- und Schenkungssteuererklärungen. Der Betreuer muss die maßgeblichen Fristen beachten, die Steuererklärungen unterschreiben und fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Dabei ist zu beachten, dass auch bei vergleichsweise geringen Einkünften, etwa Renten oder Nebeneinkünften, eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen kann.

Darüber hinaus bestehen umfangreiche Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt. Der Betreuer muss Auskünfte erteilen, erforderliche Unterlagen wie Rentenbescheide oder Kontoauszüge vorlegen, Rückfragen beantworten und Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, beispielsweise neue Einkünfte, mitteilen. Ebenso gehört die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern zu seinen Aufgaben. Steuerzahlungen sind grundsätzlich aus dem Vermögen der betreuten Person zu leisten. Der Betreuer muss Steuerbescheide prüfen und entweder fristgerecht zahlen oder gegebenenfalls Stundungen beziehungsweise Ratenzahlungen beantragen.

Besondere Bedeutung kommt den Haftungsrisiken des Betreuers zu. Nach § 69 AO kann eine persönliche Haftung entstehen, wenn Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder bezahlt werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn trotz Kenntnis erforderliche Steuererklärungen nicht abgegeben werden oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen werden. Keine Haftung entsteht hingegen, wenn der Betreuer sorgfältig handelt, fehlende finanzielle Mittel dokumentiert und frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt aufnimmt. In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz: Dokumentation schützt.

Für die praktische Arbeit empfiehlt es sich daher, frühzeitig einen Überblick über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse der betreuten Person zu gewinnen und sämtliche Steuerunterlagen systematisch zu sammeln. Ein Fristenkalender kann helfen, steuerliche Termine zuverlässig einzuhalten. Bei Unsicherheiten sollte rechtzeitig Rücksprache mit einem Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt gehalten werden. Sämtliche Schritte und Entscheidungen sollten schriftlich dokumentiert werden, um eine eigene Absicherung zu gewährleisten.

Von besonderer Bedeutung ist außerdem § 153 AO. Erkennt der Betreuer, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig war, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. Ein bewusstes Verschweigen steuerlich relevanter Vorgänge ist unzulässig. Verstöße gegen steuerliche Pflichten können straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Grundsätzlich kann das Finanzamt zudem verlangen, dass Steuererklärungen rückwirkend für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren nachgereicht werden.

Haftungsrechtlich ist es häufig sinnvoll, die Erstellung von Steuererklärungen an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu delegieren. In einem solchen Fall trifft den Betreuer regelmäßig nur noch ein mögliches Überwachungsverschulden. Für den konkreten Inhalt der Steuererklärung haftet dann grundsätzlich der beauftragte Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein.

Für ehrenamtliche Betreuer gelten im Übrigen dieselben steuerlichen Pflichten wie für berufliche Betreuer. Besondere steuerliche Erleichterungen bestehen insoweit nicht.

Auch die Rechtsprechung hat die Verantwortung von Betreuern im Steuerrecht hervorgehoben. Besonders bedeutsam ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2002 (IV R 37/01, NJW 2003, 1894). Der BFH stellte darin fest, dass Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO auch derjenige sein kann, der die steuerlichen Angelegenheiten eines anderen wahrnimmt. Je umfassender ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten auf einen Berater überträgt, desto stärker wächst die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung desjenigen, der diese Aufgaben übernimmt. Daraus folgt, dass auch Betreuer bei Verletzung ihrer steuerlichen Pflichten ordnungswidrigkeitsrechtlich oder strafrechtlich verantwortlich sein können. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Delegation an einen Steuerberater haftungsrechtlich entlastend wirken kann.

Im Zusammenhang mit steuerlichen Pflichtverletzungen ist zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung zu unterscheiden. Das Steuerrecht kennt neben verwaltungsrechtlichen Sanktionen wie Verspätungszuschlägen oder Zinsen auch straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen. Eine vorsätzliche Steuerverkürzung stellt eine Straftat nach § 370 AO dar. Wird die Pflichtverletzung dagegen lediglich leichtfertig begangen, liegt eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor. Während über eine Steuerhinterziehung ein Gericht entscheidet, wird eine leichtfertige Steuerverkürzung regelmäßig durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts verfolgt. Anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt bei einer bloßen Steuerordnungswidrigkeit keine Eintragung in das Zentralregister. Sowohl § 371 AO als auch § 378 AO sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer straf- beziehungsweise bußgeldbefreienden Selbstanzeige vor.

Die gesetzlichen Grundlagen der steuerlichen Straf- und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 369 bis 412 AO. Ergänzende Regelungen enthalten insbesondere die §§ 93 ff. AO, beispielsweise zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93b AO. Eine Steuerhinterziehung begeht insbesondere, wer gegenüber Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder pflichtwidrig notwendige Mitteilungen unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Betreuer eine zentrale Schnittstelle zwischen der betreuten Person und dem Finanzamt darstellt. Steuerliche Pflichten gehören nicht zu den „Nebensachen“ der Betreuung, sondern sind ein wesentlicher Bestandteil der Vermögenssorge. Sorgfalt, rechtzeitige Kommunikation mit dem Finanzamt und eine umfassende Dokumentation sind entscheidend, um Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden. Im Zweifel gilt: Lieber einmal mehr nachfragen als einmal zu wenig.

Stefan Böttcher
Betreuungsstelle Brandenburg