Nicht genutzte Beträge aus dem Entlastungsbetrag des Jahres 2025 können noch bis zum 30. Juni 2026 verwendet werden. Danach verfällt ein mögliches Restguthaben. Je nach individuellem Verbrauch können dies bis zu 1.572,00 € sein.
Der Entlastungsbetrag kann beispielsweise für anerkannte Unterstützungsangebote wie Haushaltshilfen, Nachbarschaftshilfen oder Betreuungsleistungen eingesetzt werden.
Zusätzlich gilt eine weitere Frist zum 31. Dezember 2026:
Wer im Jahr 2025 Leistungen der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, entsprechende Rechnungen oder Belege jedoch noch nicht bei der Pflegekasse eingereicht hat, sollte dies rechtzeitig nachholen. Nach Ablauf der Frist können Erstattungsansprüche verfallen.
Hintergrund sind gesetzliche Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Seit dem 1. Januar 2026 gelten für bestimmte Pflegeleistungen kürzere Fristen zur nachträglichen Einreichung von Ansprüchen als bisher.
Unterschied: Entlastungsbetrag / Entlastungsleistungen und Entlastungsbudget
Der Begriff wird häufig verwechselt, deshalb hier die Unterschiede einfach erklärt:
Entlastungsbetrag / Entlastungsleistungen
- Der sogenannte Entlastungsbetrag beträgt aktuell monatlich 131 € für Menschen mit Pflegegrad 1–5.
- Er ist zweckgebunden und kann nur für anerkannte Angebote genutzt werden, zum Beispiel:
- Haushaltshilfe
- Alltagsbegleitung
- Betreuungsangebote
- anerkannte Nachbarschaftshilfe
- Unterstützung pflegender Angehöriger
Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.
Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget ist etwas anderes. Dabei handelt es sich um die Zusammenführung bzw. flexiblere Nutzung von Leistungen wie:
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
Durch die Reform sollen Pflegebedürftige und Angehörige die Mittel einfacher und flexibler einsetzen können, ohne komplizierte getrennte Töpfe.
Zum neuen Gesetz „BEEP“
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) soll Verwaltungsabläufe vereinfachen und Pflegeleistungen leichter zugänglich machen. Dazu gehören unter anderem:
- vereinfachte Antrags- und Nachweisverfahren,
- mehr Flexibilität bei bestimmten Pflegeleistungen,
- digitale und unbürokratischere Prozesse,
- teilweise neue Fristenregelungen.
Besonders wichtig ist dabei die Verkürzung von Fristen zur nachträglichen Einreichung bestimmter Ansprüche. Deshalb wird empfohlen, Rechnungen und Nachweise möglichst zeitnah bei der Pflegekasse einzureichen.
Carmen Piechotka
Betreuungsstelle Eberswalde
