
Hilfe zur Pflege
Am Dienstag, den 22.04.2026 gab es für die durch die Betreuungsstelle Senftenberg betreuten ehrenamtlich Tätigen eine neue Veranstaltung in der Reihe Betreuerwissen. Als Referenten konnten
Frau Stoll als Amtsleiterin und Frau Langjahr als Sachgebietsleiterin vom Sozialamt Oberspreewald Lausitz gewonnen werden. Sie informierten die Teilnehmenden rund um das Thema „Hilfe zur Pflege“. Diese grundlegenden Informationen möchten wir Ihnen hier zur Verfügung stellen:
Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII
Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt für pflegebedürftige Menschen häufig nur einen Teil der anfallenden Pflegekosten ab. Der verbleibende Eigenanteil kann insbesondere für Personen mit geringem Einkommen und Vermögen eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, „Hilfe zur Pflege“ nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) zu beantragen.
Diese Leistung richtet sich an pflegebedürftige Personen, die die Kosten ihrer Pflege nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Auch Personen ohne Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung können Leistungen erhalten, da die Hilfe zur Pflege inhaltlich an die Leistungen der Pflegeversicherung angelehnt ist.
Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen
Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht gemäß § 61 SGB XII für Personen, die pflegebedürftig sind und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Die Definition der Pflegebedürftigkeit entspricht dabei den Regelungen der Pflegeversicherung.
Vor der Gewährung der Hilfe prüft der Sozialhilfeträger sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der betroffenen Person sowie gegebenenfalls des Ehepartners oder Lebenspartners.
Einkommen und Vermögen
Grundsätzlich muss verwertbares Vermögen eingesetzt werden. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, das sogenannte Schonvermögen. Dazu zählen unter anderem:
- ein Barbetrag von bis zu 10.000 € (zuzüglich weiterer 10.000 € für Ehepartner)
- ein angemessenes selbstgenutztes Haus oder eine Wohnung
- angemessener Hausrat
- geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)
- ein angemessenes Fahrzeug
Beim Einkommen werden alle Einkünfte berücksichtigt, jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, etwa bestimmte Sozialleistungen oder Entschädigungsrenten. Zusätzlich können Ausgaben wie Steuern oder Versicherungsbeiträge abgezogen werden.
Häusliche Pflege
Im Rahmen der häuslichen Pflege gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Das bedeutet, dass die Pflege möglichst im eigenen Zuhause stattfinden soll, sofern dies ausreichend ist.
Ob und in welchem Umfang Einkommen eingesetzt werden muss, hängt von einer Einkommensgrenze ab. Diese setzt sich zusammen aus:
- einem Grundbetrag
- den Kosten der Unterkunft
- sowie Familienzuschlägen
Liegt das Einkommen darüber, wird ein Teil zur Finanzierung der Pflege herangezogen. Bei höheren Pflegegraden (4 und 5) wird jedoch ein großer Anteil des übersteigenden Einkommens geschont.
Stationäre Pflege
Bei einer dauerhaften Unterbringung in einem Pflegeheim wird in der Regel das gesamte Einkommen eingesetzt. Der Grund dafür ist, dass neben der Pflege auch der Lebensunterhalt im Heim durch die Sozialhilfe sichergestellt wird. Dazu gehören unter anderem ein monatlicher Barbetrag für persönliche Ausgaben sowie Zuschüsse für Kleidung.
Reicht das Einkommen nicht aus, übernimmt die Sozialhilfe die verbleibenden Kosten.
Besonderheiten bei Ehepartnern
Lebt der Ehepartner weiterhin im eigenen Haushalt, wird das gemeinsame Einkommen berücksichtigt. Dabei wird zunächst sichergestellt, dass der im Haushalt verbleibende Partner seinen Lebensunterhalt weiterhin decken kann. Auch die bisherige Lebensführung wird in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Fazit
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII stellt eine wichtige soziale Absicherung dar, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung und eigene Mittel nicht ausreichen. Sie gewährleistet, dass pflegebedürftige Menschen unabhängig von ihrer finanziellen Situation die notwendige Versorgung erhalten – sowohl im häuslichen Umfeld als auch in stationären Einrichtungen.
Wir bedanken uns bei Frau Stoll und Frau Langjahr für die Ausführung zu diesem immer stärker in den Fokus rückenden Thema sowie für die Zeit, die Fragen der Teilnehmer zu beantworten.
Katja Hollnick
Betreuungsstelle Senftenberg
