Wir möchten über diese Broschüre aufmerksam machen, mit einer umfassenden Übersicht über das Betreuungsrecht im Bankverkehr und die Zusammenarbeit zwischen rechtlichen Betreuern, betreuten Personen und Banken.
Dies ist ein Leitfaden, erstellt von der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen Nordrhein-Westfalen und gibt einen Überblick über die bestehenden Rahmenbedingungen und Anwendungen der verschiedenen Normen im Zusammenspiel von Betreuern, Betreuten und Geldinstituten. Es gibt zudem Praxistipps und Informationen zu Bezahldiensten wie zum Beispiel „PayPal“.
Hier gelangen Sie zur Broschüre:
Näheres zum Inhalt:
Rechte der betreuten Menschen und Rechtsgrundlagen
- Die Betreuungsrechtsreform 2023 stärkt das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderungen und setzt die UN-Behindertenrechtskonvention um.
- Rechtliche Betreuer müssen die Selbstständigkeit der betreuten Personen fördern und sind verpflichtet, im Rechtsverkehr alle Maßnahmen zu ergreifen, die deren Rechte stärken.
- Die Anordnung einer Betreuung schränkt die Geschäftsfähigkeit nicht automatisch ein; geschäftsfähige Personen können weiterhin Verträge abschließen.
Kontoeröffnung und Legitimation der Betreuer
- Für die Kontoeröffnung einer betreuten Person sind der Personalausweis des Betreuers, die Bestellungsurkunde und die Steuer-ID der betreuten Person erforderlich.
- Bei juristischen Personen, wie Betreuungsvereinen, ist eine ordnungsgemäße Legitimation durch den Vorstand notwendig.
- Die Betreuungsbehörde kann als Betreuer bestellt werden, wenn keine natürliche Person oder kein Betreuungsverein verfügbar ist.
Vermögenssorge und Kontoführung
- Vermögen der betreuten Person muss auf ihren Namen angelegt werden, und die Vermögen von Betreuer und Betreutem sind getrennt zu verwalten.
- Es besteht eine Verpflichtung zum bargeldlosen Zahlungsverkehr, und das Vermögen sollte auf einem Girokonto für laufende Ausgaben und einem Anlagekonto für verzinsliche Gelder verwaltet werden.
- Ein „Taschengeldkonto“ kann eingerichtet werden, um der betreuten Person Eigenverantwortung zu ermöglichen, wobei der Betreuer die Überweisung des Guthabens vornimmt.
Genehmigungsvorbehalte im Bankverkehr
- Rechtliche Betreuer benötigen für Geldanlagen, die nicht auf einem Anlagekonto erfolgen, eine gerichtliche Genehmigung.
- Es gibt Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit, z.B. für Verfügungen über Girokonten mit geringem Guthaben oder für bestimmte Ansprüche.
- Befreite Betreuer, wie Angehörige, sind von Genehmigungsvorbehalten ausgenommen.
Typische Problemkonstellationen
- Geldinstitute erkennen häufig Vorsorgevollmachten nicht an, was rechtlich nicht haltbar ist. Gerichte haben entschieden, dass Banken die Kosten für die Einrichtung einer Betreuung tragen müssen, wenn eine gültige Vorsorgevollmacht vorliegt.
- Die Anordnung einer Betreuung darf nicht fälschlicherweise als Indiz für Geschäftsunfähigkeit gewertet werden; die Geschäftsfähigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.
- Bei paralleler Existenz von Vollmachten und rechtlicher Betreuung müssen die Verfügungsbefugnisse klar geregelt werden, um Vermögensgefährdungen zu vermeiden.
Praxis-Tipps
- Einige Banken haben sich auf die Bedürfnisse rechtlicher Betreuer eingestellt; Informationen können bei örtlichen Betreuungsvereinen eingeholt werden.
- Sparkassen haben oft Zugang zu elektronischen Postfächern, was die Legitimation erleichtert. Private Banken erfordern in der Regel persönliche Besuche zur Klärung von Angelegenheiten.
Dieser Leitfaden bietet eine wertvolle Ressource für rechtliche Betreuer, betreute Personen und Bankmitarbeiter, um die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Bankverkehr zu verstehen und zu navigieren.
Gerne beraten wir in unseren Betreuungsstellen bei speziellen Fragen, rund um das Betreuungsrecht und stellen Ihnen weiterführende Informationen zur Verfügung.
Carmen Piechotka
Betreuungsstelle Eberswalde
