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Häufig entstehen Missverständnisse bzw. eine zu hohe Erwartungshaltung an die Aufgaben eines rechtlichen Betreuers. Dritte Personen, beteiligte Hilfen oder die betreute Person selbst gehen oft davon aus, dass die rechtliche Betreuung allumfassend ist und auch Sozialleistungen beinhaltet.

Die rechtliche Betreuung und die soziale Betreuung sind jedoch strikt voneinander zu trennen.

rechtliche Betreuung

Ein Blick in die gesetzliche Grundlage gibt Aufschluss. So heißt es in § 1815 I BGB, dass ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden darf, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen rechtlichen Betreuer erforderlich ist.

Ebenso macht § 1821 I BGB deutlich, welche Aufgaben der rechtliche Betreuer übernehmen soll: Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen,… .

Die rechtliche Betreuung ist somit Rechtsfürsorge zur Führung eines selbstbestimmten Lebens. Sie soll die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten ermöglichen, dafür Sorge tragen, dass der Betreute seine Rechte und Pflichten wahrnehmen und Ansprüche geltend machen kann oder diese in Vertretung für ihn geltend machen.                                                                        Die rechtliche Betreuung kann aber auch als Schutzfunktion fungieren, wenn der Betreute aufgrund einer krankheitsbedingten mangelnden Eigenverantwortung droht, sich selbst zu schädigen.

soziale Betreuung

Die soziale Betreuung dagegen soll der selbstständigen Lebensführung und der tatsächlichen Bewältigung des Alltags dienen. Diese Betreuung wird durch eine große Bandbreite von personenbezogenen Leistungen von Sozialleistungsträgern und Leistungserbringern erreicht. Dazu zählen z.B. Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Aufräumen der Wohnung, Kofferpacken für einen Klinikaufenthalt.

Die Organisation der sozialen Betreuung fällt wiederum in den Aufgaben Bereich der rechtlichen Betreuung.

Stellt man die rechtliche und die soziale Betreuung gegenüber könnte man sagen, die rechtliche Betreuung ist nachrangig, während die soziale Betreuung kontinuierlich ist.

  • 17 IV SGB I bringt es auf den Punkt: Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 I BGB bestellt worden ist bestellt werden könnte.

Bianca Götz
Betreuungsstelle Königs Wusterhausen