Viele Menschen möchten ihr Recht auf Selbstbestimmung auch dann ausüben, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Maßnahmen selbst einzuwilligen. Dieser Wunsch führt dazu – vor allem in der letzten Lebensphase - dass immer mehr Menschen eine Patientenverfügung erstellen. Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Entscheidungen für oder gegen bestimmte medizinische Maßnahmen festgelegt werden, z. B. Beatmung, künstliche Ernährung, Wiederbelebung.
Möchten Sie nach Ihrem Tod Organe spenden oder schließen Sie dieses aus?
Eine Entscheidung zu Lebzeiten ist eine Voraussetzung dafür, dass im Todesfall nach Ihrem Willen gehandelt wird.
Folgende Möglichkeiten haben Sie zur Dokumentation Ihrer Entscheidung zur Organspende:
- Organspenderegister
- Organspendeausweis
- Patientenverfügung
Beim Abfassen einer Patientenverfügung ist es wichtig darauf zu achten, dass der Wunsch zur Organspende mit den Regelungen Ihrer Patientenverfügung vereinbar ist. Wenn Sie bestimmte Therapiebegrenzungen in der Patientenverfügung festlegen, z.B. den Ausschluss künstlicher Beatmung, entsteht ein Widerspruch zu einem eventuell geäußerten Organspendewunsch. In einem solchen Fall ist für Ärztinnen und Ärzte ebenso für Angehörige unklar, welcher Wunsch umgesetzt werden soll: Therapiebegrenzung oder Organspende. Denn keine der Willenserklärungen hat Vorrang gegenüber der anderen.
Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe (z.B. künstliche Beatmung), dann muss ich mich entscheiden, ob die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende oder die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung Vorrang haben sollen.
Denn Voraussetzung für eine Organspende ist der Hirntod der Spenderin oder des Spenders. Ein Hirntod ist der endgültige und unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktionen. Die Hirntod-Diagnostik dient dazu, den gesundheitlichen Zustand des Menschen zu beurteilen und gibt Aufschluss darüber, ob die Person verstorben ist. Ein Hirntod kann nur bei künstlicher Beatmung und Aufrechterhaltung des Kreislaufsystems auf der Intensivstation eines Krankenhauses festgestellt werden. Es ist dagegen z.B. an einem Unfallort nicht möglich, den unumkehrbaren Ausfall aller Hirnfunktionen festzustellen. Ob der Hirntod eingetreten ist, wird meist erst dann untersucht, wenn sich der Befund der Person mit schwerer Hirnschädigung im Krankheitsverlauf verschlechtert.
Rechtsgrundlage für Transplantationen in Deutschland ist das 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz. Es regelt die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die gespendet werden. An erster Stelle steht dabei die ausdrückliche Zustimmung des Spenders oder der Spenderin zu Lebzeiten. Nur wenn diese fehlt, ermöglicht das Gesetz eine Zustimmung durch Angehörige nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, müssen die Behandlungswünsche anhand des mutmaßlichen Willens der Patientin oder des Patienten festgestellt werden. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln: frühere mündliche und/oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen der Patientin oder des Patienten. Diese Feststellungen gestalten sich oft als schwierig und können dazu führen, dass eine Organentnahme von ärztlicher Seite ausgeschlossen wird. Mit einer eindeutigen Dokumentation Ihrer Entscheidung werden nicht nur Ihre Angehörigen entlastet, sondern sichergestellt, dass Ihr Wille für Ärztinnen und Ärzte eindeutig wiedergegeben ist und Behandlungsbegrenzung und Erklärung zur Organspende übereinstimmen.
Der Hirntod muss vor einer Organentnahme von zwei Fachärztinnen oder -ärzten unabhängig voneinander festgestellt und nachgewiesen werden. Diese Feststellung erfolgt nach der Richtlinie der Bundesärztekammer für die Regeln zur Feststellung des Todes und den Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes.
Für eine Gewebespende ist die Feststellung des Todes durch einen Arzt oder eine Ärztin möglich, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
Wenn eine Zustimmung zur Spende vorliegt, der Tod nachgewiesen ist und keine medizinischen Gründe gegen eine Übertragung sprechen, können Organe und Gewebe entnommen werden. Eine Organspende hat immer Vorrang vor einer Gewebespende. Ob Organe oder Gewebe für eine Transplantation geeignet sind, wird im Einzelfall medizinisch beurteilt. Entscheidend ist nicht das kalendarische Alter der spendenden Person, sondern der biologische Zustand der Organe und Gewebe.
Sowohl im Organspenderegister als auch im Organspendeausweis haben Sie folgende Erklärungsmöglichkeiten:
- die uneingeschränkte Zustimmung zur Entnahme von Organen und Geweben
- die Einschränkung der Entnahme auf bestimmte Organe und/oder Gewebe
- den Ausschluss bestimmter Organe und/oder Gewebe von der Entnahme
- den Widerspruch zur Entnahme von Organen und Geweben
- die Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person
Organspenderegister:
Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespende können sie jederzeit abgeben unter organspende-register.de oder über die App Ihrer Krankenkasse.
Organspendeausweis:
Unter organspende-info.de können Sie Ihren Organspendeausweis herunterladen. Sie können Ihren Organspendeausweis auch kostenfrei erhalten bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (per Post: BZgA, 50819 Köln, per Email:
Weiterhin ist der Organspendeausweis bei Krankenkassen, privaten Krankenversicherern, in Apotheken und Krankenhäusern, Einwohnermeldeämtern und Arztpraxen erhältlich.
Alle Betreuungsstellen des Betreuervereins Lebenshilfe Brandenburg e. V. beraten Sie gern an unseren Sprechtagen zur Dokumentation Ihrer Wünsche bei Organspende in der Patientenverfügung.
Haben Sie Fragen, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin!
Auf Anfrage in der Betreuungsstelle Potsdam-Mittelmark des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e.V., Tannenweg 2, 14532 Stahnsdorf können Sie Ihren Organspendeausweis erhalten.
Quelle: organspende-info.de
Anett Geißler
Betreuungsstelle Potsdam-Mittelmark
