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Die Erklärung des Betreuten, sein Vermögen selbst verwaltet zu haben, Selbstverwaltungserklärung genannt, ist für die gerichtliche Prüfung der Vermögensverwaltung durch den Betreuer ein bedeutsames Dokument. Gesetzlich verankert ist diese Erklärung in § 1865 Abs. 3, Satz 4, Alt. 1 BGB.

Es gibt einerseits Auskunft darüber, zu welcher Zeit und welchen Teil des Vermögens der Betreute selbstständig verwaltet hat. Andererseits kann das Dokument die Pflicht, eine Rechnung mit geordneter Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des vom Betreuer verwalteten Vermögens bei Gericht vorzulegen, entlasten.

Welche Möglichkeiten zur Ausgestaltung einer Selbstverwaltungserklärung bestehen, sorgt immer wieder für Diskussionen und ist im Zuge der Novellierung des Betreuungsrechts aktueller denn je. Denn es kommt immer wieder vor, dass Selbstverwaltungserklärungen des Betreuten von Gerichten argwöhnisch beäugt und abgelehnt werden, weil sie als zu ungenau oder als Blankobestätigung wahrgenommen werden. Denn in den meisten Fällen werden die Selbstverwaltungserklärungen von den Betreuern vorvormuliert und dem Betreuten zur Unterschrift vorgelegt.

Ist der Betreute nicht (mehr) in der Lage, den Sachverhalt vor Gericht zu bestätigen und ist der Betreuer auch nicht mehr in der Lage, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des verwalteten Vermögens vorzulegen, bleibt dem Betreuer zwar die Möglichkeit, den bestehenden Sachverhalt an Eides Statt zu versichern. Allerdings schwingt in der Versicherung immer eine gewisse Unsicherheit mit, die den Vorhalt einer Beweispflicht provoziert, sollte der Betreute oder sonstiger Berechtigte die Versicherung nicht bestätigen. Dem Betreuer droht dann nicht nur eine Anklage gem. § 156 StGB sondern bei Verurteilung auch ein Berufsverbot wegen Ungeeignetheit.

Wie soll denn die Selbstverwaltungserklärung nun formuliert werden, damit sie nicht nur dem tatsächlichen Sachverhalt, sondern auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht und vor Gericht standhält?

So unterschiedlich wie die Lebensumstände der Betreuten die Verwaltung des Vermögens erfordern und seinen Wünschen entsprechen, so unterschiedlich kann auch die Selbstverwaltungserklärung des Betreuten ausfallen. Der Betreute kann erklären, dass seine Verwaltung, sein gesamtes Vermögen oder nur vereinzelte Maßnahmen erfassen. Weicht die Verwaltung seines Vermögens von den Vorgaben der §§ 1839 – 1843 BGB ab, so ist der Betreuer lediglich zur Anzeige bei Gericht verpflichtet.

Die Selbstverwaltungserklärung gehört nämlich zum Kern seiner Selbstbestimmung, deren Wahrung und Verwirklichung im Mittelpunkt der Betreuung steht. Die Handlung des Betreuers wiederum unterliegt dem Erforderlichkeitsgrundsatz – „weg vom Regelfall der stellvertretenden Entscheidung hin zum Regelfall der selbstvertretenden unterstützten Entscheidung“ (Bienwald 2023, § 1838, Rn. 8.) –, nämlich erst dann tätig zu werden, wenn der Betreute selbst oder mit anderer Hilfe nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Beschränkung der Selbstverwaltungserklärung nach den Grundsätzen des Erwachsenenschutzes im Gesetz ausgestaltet und dem Betreuer die Pflicht auferlegt, stets zu prüfen, ob der Betreute fähig ist, selbst zu handeln oder ob der Betreuer von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen muss.

  • 1821 Abs. 3 BGB gibt dem Betreuer die Möglichkeit und die Pflicht vor, von den Wünschen des Betreuten abzuweichen, wenn der Betreute oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.

Empfehlenswert ist daher, die Selbstverwaltungserklärung so konkret wie möglich auszugestalten, damit klar ist, welche Vermögensteile betroffen sind und wann die unterstützende Handlung des Betreuers von seiner Vertretungshandlung abzugrenzen ist. Empfehlenswert ist ebenso, die Selbstverwaltungserklärung dem Gericht zur Beanstandung vorzulegen.

Eugen Bittner, Betreuungsstelle Spremberg